Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma e-solaro GmbH, Im Riebeisen 5, 71404 Korb
- 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der e-solaro GmbH, Im Riebeisen 5, 71404 Korb (nachfolgend „e-solaro GmbH“) und ihren Kunden (Auftraggebern). Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB); in einzelnen Klauseln wird jeweils klargestellt, wenn eine Differenzierung erfolgt.
- 2 Vertragsschluss / Auftragserteilung
(1) Ein Vertrag kommt entweder durch unmittelbaren Abschluss zwischen den Parteien (etwa Unterzeichnung vor Ort) oder durch eine Bestellung des Auftraggebers und anschließende Auftragsbestätigung der e-solaro GmbH zustande.
(2) Die Annahmefrist für Angebote beträgt 14 Tage ab Zugang der Bestellung bzw. ab Abgabe des Angebots durch die e-solaro GmbH.
(3) Verträge werden in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) abgeschlossen. Zusätzliche Abreden oder Änderungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die e-solaro GmbH in Textform. Das Verkaufspersonal der e-solaro GmbH ist nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Vertragsinhalt hinausgehen.
(4) Der Auftrag (bzw. das Auftragsformular) enthält eine Leistungsbeschreibung sowie den voraussichtlichen bzw. einen verbindlich vereinbarten Liefertermin.
(5) Die e-solaro GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Unteraufträge an geeignete Partnerunternehmen zu vergeben.
(6) Die Einholung etwaig erforderlicher behördlicher Genehmigungen (z. B. Bau- oder Netzan-schlussgenehmigungen) obliegt dem Auftraggeber.
- 3 Preise
(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; sind im Einzelfall Netto-Preise ausgewiesen (etwa bei Angeboten an Unternehmer), kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
(2) Ein von der e-solaro GmbH abgegebenes Angebot ist – sofern nicht abweichend angegeben – 14 Tage lang bindend gültig.
(3) Ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss die vereinbarte Stückzahl, Maße oder Ausführung der Leistung, werden etwaige Preisänderungen durch die e-solaro GmbH entsprechend dem Mehraufwand bzw. den veränderten Stückpreisen angepasst.
- 4 Lieferung
(1) Lieferung und Montage erfolgen entsprechend den Vereinbarungen im Auftrag/Vertrag.
(2) Soweit kein fester Liefertermin vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung (und ggf. Montage) innerhalb von ca. 4 bis 12 Wochen nach vollständigem Zahlungseingang sowie Erfüllung aller vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungspflichten oder sonstigen Voraussetzungen.
(3) Gerät die e-solaro GmbH in Lieferverzug, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist (mindestens 14 Tage) in Textform zu setzen.
(4) Fälle höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen, die die fristgerechte Lieferung verzögern, hat diee-solaro GmbH nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. Die e-solaro GmbH wird den Auftraggeber über entsprechende Verzögerungen unverzüglich informieren.
- 5 Abnahme nach Fertigstellung
(1) Soweit die Leistung der e-solaro GmbH in der Montage/Installation besteht, erfolgt nach Fertigstellung eine gemeinsame Abnahme der Anlage beim Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber wird innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang der Fertigstellungs-anzeige der e-solaro GmbH einen Termin zur Abnahme vereinbaren. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
(3) Nimmt der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist keinen Abnahmetermin wahr, kann die e-solaro GmbH ihm eine weitere angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB), sofern die e-solaro GmbH den Auftraggeber auf diese Folge bei Fristsetzung hingewiesen hat. Die Inbetriebnahme oder Nutzung der installierten Anlage durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme, soweit nicht anders vereinbart.
- 6 Zahlung
(1) Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan:
- 50 % des vereinbarten Kaufpreises sind unmittelbar nach Auftragserteilung zur Zahlung fällig. . • 40 % des vereinbarten Kaufpreises sind unmittelbar nach erfolgter Materiallieferung und Montagebeginn
- 10 % des vereinbarten Preises sind nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage fällig
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag endgültig auf dem Konto der e-solar GmbH gutgeschrieben ist.
(3) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und leistet auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht, ist die e-solaro GmbH berechtigt, ihre weitere Leistung bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder – bei fortbestehendem Verzug – vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Rechte der e-solaro GmbH (etwa §§ 323, 326 BGB) werden durch diese Klausel nicht eingeschränkt.
- 7 Gewährleistung für Montagearbeiten
(1) Für Mängel aus von der e-solaro GmbH durchgeführten Montage- und Installationsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Fertigstellung/Abnahme. Diese Frist stellt eine Erweiterung der dem Auftraggeber gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte dar.
(2) Die Gewährleistung für Montagearbeiten umfasst Mängel, die auf eine fehlerhafte Ausführung (Montage) zurückzuführen sind. Nicht unter die Gewährleistung fallen insbesondere:
- Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, Bedienung oder Pflege der Anlage durch den Auftraggeber zurückzuführen sind,
- Schäden infolge äußerer Einwirkungen oder höherer Gewalt,
- der normale, übliche Verschleiß oder betriebsbedingte Abnutzung.
(3) Offensichtliche Mängel der Montage sind der e-solaro GmbH vom Auftraggeber in Textform und mit geeigneten Nachweisen (z. B. Fotos) unverzüglich anzuzeigen. Die e-solaro GmbH behält sich das Recht vor, angezeigte Mängel vor Ort beim Auftraggeber zu prüfen.
- 8 Sachmängel an gelieferten Waren
(1) Verbraucher: Für Sachmängel an den gelieferten Komponenten, die nicht durch die Montage verursacht wurden, gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 438 BGB. Das bedeutet insbesondere: Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk bzw. einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in 5 Jahren ab Abnahme; bei sonstigen beweglichen Kaufsachen verjähren Gewährleistungsansprüche in 2 Jahren ab Ablieferung
(2) Unternehmer: Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in 1 Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung der Sache. Ausgenommen von dieser Fristverkürzung sind Schadensersatzansprüche gemäß § 9 dieser AGB (Haftung) sowie Fälle, in denen die e-solaro GmbH gesetzlich unbeschränkt haftet oder eine Garantie übernommen hat (z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder im Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB). In diesen Ausnahmen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
(3) Nimmt der Auftraggeber eine Lieferung/Leistung der e-solaro GmbH trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieses Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich in Textform vorbehält.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, sofern die e-solaro GmbH in besonderen Fällen aufgrund gesetzlicher Vorschriften haftet (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz) oder der e-solaro GmbH eine ausdrücklich vereinbarte Garantie für die Beschaffenheit der Sache obliegt.
(5) Ansprüche wegen Sachmängeln sind gegenüber der e-solaro GmbH geltend zu machen. Soweit für Nachbesserungen eine Einsendung oder ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist, ist dies vorab mit der e-solaro GmbH abzustimmen.
(6) Für im Wege der Nacherfüllung eingebaute Ersatzteile gelten Gewährleistungsansprüche bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes weiter. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der e-solaro GmbH über.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen des § 8 gelten nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für solche Ansprüche gilt § 9 dieser AGB.
- 9 Haftung
(1) Die e-solaro GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die e-solaro GmbH selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die e-solaro GmbH abweichend von Abs. 1 auch für Schäden, die auf einfacher (leichter) Fahrlässigkeit beruhen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht in folgenden Fällen:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- wenn die e-solaro GmbH ausnahmsweise eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, eine Eigenschaft der Sache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(4) Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen der e-solaro GmbH ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Für durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden haften einfache Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter nur im Umfang der vorstehenden Haftungsbeschränkungen, die für die e-solaro GmbH gelten. Gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte haften für grobe Fahrlässigkeit dagegen unbeschränkt.
(5) Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer (juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) sind, gilt zusätzlich: Nach Ablauf eines Jahres ab Abnahme sind Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Absatzes 3 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit etc.) vorliegt. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden durch einfache Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter der e-solaro GmbH besteht nach Ablauf eines Jahres ab Abnahme ebenfalls keine Haftung mehr. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit der eingetretene Schaden durch eine vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
(6) Die Haftung für Sachschäden nach dem deutschen Haftpflichtgesetz (HaftPflG) ist ausgeschlossen, soweit dieser Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
- 10 Rücktritt bei Lieferhindernissen
(1) Die Verpflichtung zur Lieferung und Montage steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der e-solaro GmbH durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die e-solaro GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende Lieferung nicht von der e-solaro GmbH zu vertreten ist. Sollte eine von der e-solaro GmbH nicht verschuldete Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen ab dem vereinbarten Termin eintreten, sind sowohl der Auftraggeber als auch die e-solaro GmbH berechtigt, ohne gegenseitige Ersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die Parteien können im Falle von Lieferverzögerungen einvernehmlich eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit oder einen neuen Liefertermin vereinbaren, anstatt vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die e-solaro GmbH wird den Auftraggeber über absehbare Lieferverzögerungen oder – hindernisse unverzüglich informieren.
(4) Im Falle eines wirksamen Rücktritts nach Abs. 1 werden vom Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
- 11 Vertragskündigung durch den Auftraggeber / pauschale Entschädigung
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Leistungsbeginn gemäß § 648 BGB (freie Kündigung eines Werkvertrags) oder tritt er mit Einverständnis der e-solaro GmbH vor Beginn der Ausführung vom Vertrag zurück, so kann die e-solaro GmbH eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Netto-Vertragswertes verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt bleibt es der e-solaro GmbH vorbehalten, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen. (Hinweis: § 648 BGB räumt dem Besteller das Recht ein, bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit zu kündigen; die vorstehende Entschädigungsregelung konkretisiert in solchen Fällen den Vergütungsanspruch der e-solaro GmbH.)
- 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren und Anlagenteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragspreises im Eigentum der e-solaro GmbH. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware oder etwaige Beschädigungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die installierten bzw. bereits mit einer Grundstücks- oder Gebäudesubstanz fest verbundenen Vertragsgegenstände. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der e-solaro GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, so erhält die e-solaro GmbH an der neuen Sache bzw. am Grundstück eine dem Wert der gelieferten Ware entsprechende Miteigentumsposition. (Dies dient der Sicherung der Zahlungsansprüche der e-solaro GmbH.)
- 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der e-solaro GmbH.
(2) Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der e-solaro GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit hierdurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften desjenigen Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
